Auf der Suche nach Festanstellungen mit Perspektive interessieren sich Kriegsflüchtlinge auch für eine Tätigkeit in der Objektbewachung und anderen Sicherheitstätigkeiten, die nach § 34a GewO reguliert und an Zugangsvoraussetzungen gebunden sind. Das schließt auch Schulabsolventen auf der Suche nach einer Berufsausbildung, zum Beispiel als Fachkraft oder Servicekraft für Schutz und Sicherheit, ein.  Entsprechend einer Information des BDSW werden aus der Ukraine Geflüchtete eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG und des entsprechenden Durchführungsbeschlusses des Rates (EU) 2022/382 vom 04. März 2022 erhalten. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis wird ihnen die Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt sein. Zu beachten sind jedoch die gewerberechtlichen Zugangsbedingungen. Zur Durchführung von Bewachungsaufgaben dürfen nur Wachpersonen beschäftigt werden, die zuverlässig sind und über die erforderliche Qualifikation verfügen (§ 34a Abs. 1a Satz 1 GewO). Bezüglich der Qualifikation  ⇒  ⇒  ⇒ 

muss mindestens ein Unterrichtungsverfahren nebst festgestellter deutscher Sprachkompetenz (mindestens B1) nachgewiesen werden. Je nach Einsatzart, und dies trifft zunehmend zu, ist auch eine IHK-Sachkundeprüfung zu absolvieren. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit ist dabei aktuell das Problem. Sie erfordert die Einholung verschiedener Auskünfte und Stellungnahmen (§ 34a Abs. 1a Satz 5 GewO). Wenn sich die zukünftige Wachperson in den letzten drei Jahren vor der Überprüfung nicht im Inland oder einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat aufgehalten hat und daher ihre Zuverlässigkeit nicht oder nicht ausreichend festgestellt werden kann, darf sie nicht mit Bewachungsaufgaben beschäftigt werden (§ 34a Abs. 1a Satz 7 in Verb. mit Abs. 1 Satz 9 GewO). Eine Abfrage bei ukrainischen Behörden (sog. „Strafregisterauszug“) war in der Vergangenheit möglich. Vor dem Hintergrund der aktuellen Kriegssituation in der Ukraine ist momentan jedoch völlig unklar, inwieweit eine Abfrage derzeit noch möglich ist. Insofern können zurzeit ukrainischen Flüchtlingen kurzfristig nur außerhalb des § 34a GewO – Tätigkeitsbereiches berufliche Perspektiven angeboten werden. Ob es hierzu Veränderungen geben wird, ist aktuell unklar. Insoweit ist von einer Qualifizierung nach § 34a GewO abzuraten, u.a. sind Praktika ausgeschlossen, die in der Regel Bestandteil geförderter zertifizierter Aus- und Weiterbildungen sind.

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